Kosten
Eine osteopathische Behandlung eines Erwachsenen dauert durchschnittlich etwa 45-60 Minuten. Die osteopathische Behandlung von Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr dauert in der Regel 30-40 Minuten. Als Honorar hierfür erhebe ich unabhängig von der Länge der Behandlung einen Betrag gem. nachfolgender Aufstellung:
Erwachsene
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Erstbehandlung inkl. Anamnese
110 €
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Folgebehandlung
100 €
Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 14. Lebensjahr:
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Erstbehandlung inkl. Anamnese
80 €
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Folgebehandlung
80 €
Da es sich bei meiner Praxis um eine Bestellpraxis handelt, d.h. dass die jeweiligen Termine ausschließlich für Sie reserviert sind, bitte ich darum, Absagen unbedingt mit einer Frist von mindestens 48 Stunden im Voraus zu tätigen. Danach behalte ich mir vor, den ausgefallenen Termin zu berechnen.
Private Krankenkassen / Krankenzusatzversicherungen
Private Krankenkassen bzw. Krankenzusatzversicherungen übernehmen die Behandlungskosten häufig ganz oder zumindest teilweise.
Dies hängt ausschließlich von Ihren Vereinbarungen mit Ihrer Kasse ab. Mein Honorar errechnet sich aus der Gebührenverordnung für Heilpraktiker mit 1,2 fachen Satz
Gesetzliche Krankenkassen
Immer mehr gesetzliche Krankenkassen übernehmen die Kosten für eine bestimmte Anzahl osteopathischer Behandlungen pro Kalenderjahr zu einem großen Anteil. Voraussetzungen sind in der Regel, dass
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die Behandlung von einem Arzt veranlasst wird (meist formlos)
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diese qualitätsgesichert durch einen Leistungserbringer erfolgt, der Mitglied eines der Berufsverbände der Osteopathen, z.B. dem Verband der OsteopathenDeutschland, VOD e.V., ist
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oder er eine osteopathische Ausbildung absolviert hat, die zum Beitritt in einen Verband der Osteopathen berechtigt.
Eine aktuelle Übersicht, welche Krankenkasse welchen Anteil der Kosten einer Osteopathiebehandlung übernimmt, finden Sie hier.
In jedem Fall ist anzuraten, vor Beginn einer osteopathischen Behandlungen Kontakt zur jeweiligen Krankenkasse aufzunehmen und die Frage der Kostenübernahme zu klären. Ärzte und Heilpraktiker rechnen die osteopathische Leistung nach den eigenen berufsständischen Gebührenordnungen ab.